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Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein Kaitz“ und gemäß Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden/ Kaitz.

(3) Als Sinnbild führt der Verein das Gemeindesiegel von Kaitz (blühende Sonnen­blume).

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Gerichtsstand ist Dresden.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

- Forschungen zur Geschichte von Kaitz
- Aufbau und Pflege einer ortgeschichtlichen Sammlung, die für   die Öffentlichkeit zugängig ist
- Erstellung und Herausgabe einer Stadtteilbroschüre
- Errichtung und Erhaltung eines Geschichtssteines
- Der Verein fördert und unterstützt kulturelle, künstlerische,   denkmalpflegerische soziale und ökologische Projekte.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke).

(2) Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Landeshauptstadt Dresden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen haben dem Verein jeweils einen verbindlichen Ansprechpartner und einen Stellvertreter zu benennen.

(2) Über die Mitgliedsaufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(4) Fördermitglieder können Personen oder Firmen werden, die Interesse an der Unterstützung und Förderung des Vereins haben. Sie erbringen Leistungen für den Verein in finanzieller oder materieller Form, je nach Möglichkeit und Notwendigkeit.

(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

Aus wichtigem Grund ist ein fristloser Ausschluss durch Beschluss des Vorstan­des möglich. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung über den Einspruch durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Entgegennahme des Jahresberichtes über das zurückliegende   Geschäftsjahr,
- Bericht Kassenprüfer,
- Entgegennahme der Kassenprüfung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltplanes,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Bestimmung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über den Einspruch ausgeschlossener Mitglieder,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.

(3) Mindestens einmal im Jahr (im ersten Halbjahr) soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden.

(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 25% der Mitglieder dies verlangen.

(5) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche (Poststempel) vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesord­nung beantragen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes (in der Regel dem Vorsitzenden) geleitet. Bei Vorstandswahlen kann der Versammlungsleiter für diesen Tagesordnungspunkt die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen.

(7) Bei juristischen Personen ist der gem. § 4

(1) der Satzung benannte Ansprechpartner oder sein Stellvertreter stimmberechtigt.

(8) Bei Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei glei­cher Stimmenzahl entscheidet Stichwahl, im Wiederholungsfall das Los.

(9) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung im Allgemeinen mit einfacher Mehr­heit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(10) Vorstandswahlen, Beschlüsse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und vom Schriftführer und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(2) Der Vorstand besteht aus dem:

 

1. Vorsitzenden,
2. stellvertretenden Vorsitzenden,
3. Schatzmeister,
4. Schriftführer und
5. einem Mitglied ohne Funktionsbezeichnung

(3) Der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Je zwei davon vertreten gemeinsam.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Es können nur Vereinsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschieden aus dem Kreis der Mitglieder vom Vorstand ein Nachfolger berufen werden oder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter den anderen Vorstandsmit­gliedern aufgeteilt werden. Dies bedarf der Zustimmung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(6) Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist möglich, sofern dafür wichtige Gründe vorliegen.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mit­glieder erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungs-berech­tigte Liquidatoren.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung wegen Verstoß gegen zwingende Vorschriften oder durch Gesetzesänderung unwirksam werden, soll an die Stelle der unwirksamen eine wirksame Klausel treten, die dem Sinn und Zweck der un­wirksamen Klausel inhaltlich entspricht.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister Dresden eingetragen. Die vorstehende Neufassung der Satzung tritt mit Änderung im Vereinsregister in Kraft.

Dresden/Kaitz, den 08. Mai 2015 (zuletzt geändert)

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